Der Versicherungsnehmer kann das
Versicherungsverhältnis mit einer Frist von drei Monaten
zum Ablauf des Kalenderjahres (bei einigen Versicherern
zum Ablauf des Versicherungsjahres) kündigen, frühestens
jedoch nach Ablauf der vereinbarten Mindestvertragsdauer
(üblich sind 2-3 Jahre).
Der Vertrag verlängert sich
stillschweigend um ein weiteres Jahr, sofern er nicht
fristgerecht gekündigt wird.
Bei Eintritt einer
Krankenversicherungspflicht kann der Versicherungsnehmer
den Vertrag binnen zwei Monaten nach Eintritt der
Versicherungspflicht rückwirkend zum Eintritt kündigen.
Erhöht der Versicherer die Beiträge
aufgrund der Beitragsanpassungsklausel oder vermindert er
seine Leistungen, so kann das Versicherungsverhältnis
innerhalb eines Monats nach Zugang der Änderungsmitteilung
zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung gekündigt
werden.
Bei einer Beitragserhöhung kann der
Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis auch bis
und zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung
kündigen.