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Die gesetzliche Krankenversicherung
(GKV)

 

Die private Krankenversicherung
(PKV

Private oder gesetzliche Krankenkasse?

Vorteile der privaten  Krankenversicherung         ( PKV )                             zum Vergleich > Private Krankenversicherung 

 

    Der älteste Zweig der Sozialversicherung in Deutschland ist die Krankenversicherung. In den über 400 verschiedenen gesetzlichen Krankenversicherungen sind ca. 90% der Bevölkerung entweder pflichtversichert oder wenn das Jahreseinkommen über der Beitragsbemessungsgrenze liegt, freiwillig versichert.

Die gesetzliche Krankenversicherung ist in folgende Krankenkassen Arten gegliedert:
Allgemeine Ortskrankenkassen
Betriebskrankenkassen
Innungskrankenkassen
die See Krankenkassen
Landwirtschaftliche Krankenkassen
Die Bundesknappschaft als Träger der knappschaftlichen Krankenversicherung
Ersatzkassen
Zwischen den einzelnen Krankenkassen besteht ein Wahlrecht. Die Zugehörigkeit zu der gewählten Kasse ist auf mindestens 18 Monate festgelegt.

Einen Ausschluss aus der gesetzlichen Krankenversicherung, aus medizinischen oder finanziellen Gründen, gibt es nicht, solange die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft erfüllt sind.

Alle Mitglieder einer gesetzlichen Kasse bilden eine Solidargemeinschaft. Das Alter, das Geschlecht oder etwaige Vorerkrankungen haben keinen Einfluss auf die Beitragshöhe oder auf die Leistungen.

Über den Hausarzt hat der Versicherte die Möglichkeit seinen Facharzt oder das Krankenhaus frei zu wählen.

Die Behandlung erfolgt nach dem jeweiligen anerkannten Stand der medizinischen Wissenschaft. In der gesetzlichen Krankenversicherung sind vom Gesetzgeber Kostenbeteiligungen vorgesehen.

  Berufstätige, deren monatliches Bruttoeinkommen die Beitragsbemessungsgrenze übersteigt, haben die Möglichkeit, von der gesetzlichen in eine private Krankenversicherung zu wechseln.

Die privaten Krankenversicherer bieten über ihre vielseitigen Tarifvarianten einen auf seine persönlichen Bedürfnisse zugeschnittenen Versicherungsschutz.

Der Beitrag für den Versicherten errechnet sich aus dem Eintrittsalter, dem Geschlecht und dem aktuellen Gesundheitszustand.

Mit der Antragsstellung müssen alle Fragen zum Gesundheitszu- stand und allen Vorerkrankungen wahrheitsgemäß beantwortet werden. Bei schwerwiegenden Vorerkrankungen, kann es von Seiten des Versicherers zu Leistungsausschlüssen oder Risikozuschlägen führen.

Der Versicherte hat in jedem Fall die freie Arzt- und Krankenhauswahl. Je nach abgeschlossenem Tarif, sind Selbstbehalte möglich. Hohe Selbstbehalte verringern, keine Selbstbehalte erhöhen die monatlichen Beiträge.

         
    Wahlrecht
    Der gesetzlich Krankenversicherte hat die freie Wahl in einer der gesetzlichen Krankenkassen Mitglied zu werden. Die Mitgliedschaft ist auf mindestens 18 Monate festgeschrieben.

Da die Kassen noch unterschiedliche Beitragssätze haben, kann sich ein Wechsel unter Umständen finanziell lohnen.

  Der Privatversicherte hat die Möglichkeit unter allen privaten Krankenkassen auszuwählen und die für sich günstigste und leistungsstärkste Krankenversicherung auszuwählen.

Beeinträchtigt wird das Wahlrecht jedoch dadurch, dass bei einem Wechsel eine erneute Gesundheitsprüfung durchgeführt wird und ggf. Risikozuschläge erhoben werden oder es zu Leistungsausschlüssen kommen kann.

         
    Beiträge
    Die Beitragssätze der verschiedenen Krankenkassenarten sind noch sehr unterschiedlich. Die Beitragssätze beziehen sich auf den Bruttomonatsverdienst, bis zur Höhe der Beitragsbemessungsgrenze, wobei die Hälfte des Beitrags vom Arbeitgeber und die andere Hälfte vom Arbeitnehmer getragen wird. Nichtberufstätige Familienangehörige wie Ehefrau oder Kinder, sind beitragsfrei mitversichert.

Die Beitragsbemessungsgrenze wird jedes Jahr neu festgelegt und gilt sowohl für die alten als auch für die neuen Bundesländer.
Bezugsgrößen

Freiwillig Versicherte in der GKV haben gegen ihren Arbeitgeber Anspruch auf einen Beitragszuschuss .Dieser Zuschuss beläuft sich auf die Hälfte des Beitrags, der bei Versicherungspflicht zur jeweiligen Krankenkasse zu bezahlen wäre. Der Anspruch ist allerdings auf die Hälfte des Beitrags begrenzt, der tatsächlich zu zahlen ist.

  Die Beitragsberechnung erfolgt grundsätzlich nach dem Eintritts- alter, dem Geschlecht und dem aktuellen Gesundheitszustand.

Es gilt zu beachten, dass für jedes Familienmitglied ein eigener Versicherungsvertrag abzuschließen ist. Bei schwerwiegenden Vorerkrankungen kann es von Seiten des Versicherers zu Leistungsausschlüssen oder Risikozuschlägen führen.

Jeder, der ab dem 01.01.2000 eine private Krankenversicherung abschließt, muss einen Zuschlag von 10 % auf bestimmte Tarife bezahlen. Dieser Zuschlag wird für die Beitragsentlastung im Rentenalter angespart.

Der privat versicherte Arbeitnehmer hat gegen seinen Arbeitgeber einen Anspruch auf einen Zuschuss zu den Krankenversicherungs- beiträgen. Für seine Berechnung wird der durchschnittliche allgemeine Beitragssatz zugrunde gelegt. Für das Jahr 2003 sind bundesweit 13,5% zu berücksichtigen, wobei als Beitragsbemessungsgrundlage die monatliche Beitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherung anzusetzen ist. Demzufolge beträgt der Arbeitgeberzuschuss für Privatversicherte für das Jahr 2003
€ 241,50 bundeseinheitlich.

         
    Wartezeiten
    Grundsätzlich haben alle Arbeitnehmer vom ersten Tag der Mitgliedschaft den vollen Versicherungsschutz.   Der Versicherungsschutz beginnt mit dem im Versicherungsschein bezeichneten Zeitpunkt. Die allgemeine Wartezeit beträgt 3 Monate. Sie kann aufgrund einer ärztlichen Untersuchung erlassen werden, die Wartezeit entfällt bei einem Unfall.

Bei einem nahtlosen Wechsel von der GKV in die PKV kann die in der GKV zurückgelegte Versicherungszeit auf die Wartezeit angerechnet werden.

Die besondere Wartezeit für z. B. Entbindung Psychotherapie, Zahnbehandlung, Zahnersatz und Kiefernorthopädie beträgt in der Regel 8 Monate.

         
    Kündigung
    Ein Krankenkassenwechsel ist mit einer Kündigungsfrist von 2Monaten zum Monatsende jederzeit möglich. Bei einem Wechsel muss sich der gesetzlich Krankenversicherte jedoch für 18 Monate an die neue Krankenkasse binden.

Ein Sonderkündigungsrecht, unter Einhaltung der 2-monatigen Kündigungsfrist, besteht zum Beispiel bei einer Beitragserhöhung.

  Der Versicherungsnehmer kann den Vertrag in der Regel mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Ende eines jeden Versicherungsjahres kündigen, frühestens aber zum Ablauf einer vereinbarten Vertragslaufzeit.

Wird der Versicherungsnehmer wieder krankenversicherungspflichtig, so kann er den Vertrag zum Eintritt der Versicherungspflicht kündigen.

Erhöht der Versicherer die Beiträge oder vermindert er die Leistungen, so kann der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monats nach Zugang der Änderungsmitteilung, zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung, kündigen.

         
    Arzt
    Die ärztliche Behandlung als Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung umfasst die Tätigkeit des Arztes, die zur

    Verhütung
    Früherkennung und
    Behandlung

von Krankheiten nach den Regeln der ärztlichen Kunst ausreichend und zweckmäßig ist. Der Versicherte hat die freie Wahl unter allen niedergelassenen Kassenärzten.

  Der versicherten Person steht die Wahl unter den niedergelassenen und approbierten Ärzten frei.
         
    Arzneien
    Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung haben einen Anspruch auf Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln.

Ist für ein Arzneimittel ein Festbetrag bestimmt, trägt die Krankenkasse die Kosten bis zur Höhe dieses Festbetrages. Die Zuzahlung richtet sich nach der verordneten Packungsgröße.
Nicht verordnet werden dürfen Arzneimittel gegen Erkältungskrankheiten, Reisekrankheiten, Abführmittel sowie Mund- und Rachentherapeutika.

  Es gibt keine Einschränkungen bei der Verordnung von Medikamenten. Der Kunde muss die verordneten Medikamente im voraus bezahlen und rechnet diese später mit der PKV ab. Die Erstattung beträgt in der Regel 100% der Kosten.
         
    Brillen und Kontaktlinsen
    Die Kosten für ein Brillengestell werden von den Kassen nicht übernommen.

Das gilt auch für evtl. anfallende Reparaturen des Brillengestells. Die Kosten für die Brillengläser werden durch die Krankenkassen in einfacher Qualität bis zur Höhe der vertraglich vereinbarten Festbeträge übernommen. Werden zusätzliche Leistungen wie Tönung oder Endspiegelung gewünscht, muss diese Differenz vom Versicherten getragen werden.

Sollten aus medizinischer Sicht Kontaktlinsen erforderlich sein, so werden die Kosten in Höhe der Festbeträge übernommen. Liegt kein medizinischer Grund vor und wählt der Versicherte statt einer Brille Kontaktlinsen, so zahlt die Krankenkasse als Zuschuss den Betrag, den sie für eine erforderliche Brille aufzuwenden hätte.

  Je nach Tarif werden Brillengestelle individuell bezuschusst. Der Betrag liegt in der Regel zwischen 50,00 € und 150,00 €. Brillengläser und Kontaktlinsen werden nur bei medizinischer Notwendigkeit im Rahmen des vereinbarten Tarifs erstattet.
         
         
    Empfängnisverhütung
    Versicherte haben Anspruch auf, ärztliche Beratung über Fragen der Empfängnisregelung, auf die erforderlichen Untersuchungen und die Verordnung von empfängnisregelnden Mitteln. Versicherte bis zum vollendeten 20. Lebensjahr haben Anspruch auf Versorgung mit empfängnisverhütenden Mitteln, soweit sie ärztlich verordnet werden und somit medizinisch notwendig sind.

Soweit die Versicherten das 18. Lebensjahr vollendet haben und kein Härtefall vorliegt, ist die Zuzahlung wie bei Arzneimitteln anzuwenden.

  Für die Empfängnisverhütung ist keine Kostenerstattung vorgesehen.
         
    Fahrkosten - Krankentransporte
    Für Krankentransporte die medizinisch notwendig erscheinen, sowie für Rettungsfahrten, muss ein Eigenanteil je einfache Fahrt selbst getragen werden.
 
  Die Kosten für medizinisch notwendige Krankentransporte bzw. Rettungsfahrten werden in der Regel voll erstattet.
         
    Familienversicherung
    In der Familienversicherung werden neben dem Ehegatten und den leiblichen Kindern auch Stiefkinder, Enkelkinder und Pflegekinder erfasst.

Die Familienangehörigen müssen ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben.

Die Angehörigen dürfen nicht selbst versichert sein, sie dürfen nicht versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sein.

Die eigene Familienversicherung besteht nur dann, wenn der Angehörige kein Gesamteinkommen hat, das einen bestimmten, regelmäßigen, monatlichen Betrag übersteigt.

 

Für Kinder besteht Anspruch auf die Familienversicherung
 

    - bis zum vollendeten 18.Lebensjahr,
    - bis zum 23. Lebensjahr, wenn keine   Erwerbstätigkeit ausgeübt wird,
    - bis zum 25, Lebensjahr bei Schul-   oder Berufsausbildung,
    - der Anspruch verlängert sich um die   Zeit des gesetzlichen Wehr- und   Zivildienstes.

  Die private Krankenversicherung kennt keine Familienversicherung. Hier ist für jedes Familienmitglied, also auch für minderjährige Kinder, ein eigenständiger Versicherungsvertrag abzuschließen.
         
    Früherkennung von Krankheiten - Allgemeine Gesundheitsuntersuchung
    Versicherte die das 35. Lebensjahr vollendet haben, haben jedes Jahr Anspruch auf eine ärztliche Gesundheitsuntersuchung zur Früherkennung von Krankheiten, insbesondere zur Früherkennung von Herz-, Kreislauf- und Nierenerkrankungen sowie der Zuckerkrankheit.   Die Kostenerstattung für Untersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten werden unterschiedlich erstattet. In der Regel sind die Vorsorgeuntersuchungen wie in der gesetzlichen Krankenversicherung vorgesehen, jedoch ohne Altersbeschränkung. Zusätzlich sind je nach Unternehmen und Tarif regelmäßige Check Up`s erstattungsfähig.
         
    Früherkennung von Krankheiten - Krebsfrüherkennungsuntersuchung
    Versicherte haben einmal jährlich Anspruch auf eine Untersuchung zur Früherkennung von Krebskrankheiten

Frauen: Zur Früherkennung von Gebärmutterhals- und Brustkrebs ab Beginn des 20. Lebensjahres, ab dem 30. Lebensjahr Untersuchung der Brust und der Haut, ab dem 45. Lebensjahr zusätzlich Untersuchung des Dickdarms.

Männer: Diese Maßnahmen umfassen ab Beginn des 45. Lebensjahres die Früherkennung von Krebserkrankungen des Dickdarms, der Prostata, des äußeren Genitals und der Haut.

  Die Kostenerstattung für Untersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten werden unterschiedlich erstattet.

In der Regel sind die Vorsorgeuntersuchungen wie in der gesetzlichen Krankenversicherung vorgesehen, jedoch ohne Altersbeschränkung.

Zusätzlich sind je nach Unternehmen und Tarif regelmäßige Check Up`s erstattungsfähig.

         
    Härtefälle
    Die Versicherten der gesetzlichen Krankenkassen müssen zahlreiche Zuzahlungen und Eigenbeteiligungen erbringen, wenn sie Leistungen beanspruchen. Hiervon können die Versicherten entweder vollständig oder teilweise befreit werden.   In der privaten Krankenversicherung gibt es keine Härtefallregelung.
         
    Härtefallregelung - Vollständige Befreiung
    Eine vollständige Befreiung ist möglich von der Zuzahlung zu Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln sowie zu stationären Vorsorge- und Rehabilitationsleistungen, zum Zahnersatz sowie von der Eigenleistung zu Fahrkosten. Voraussetzung für die Befreiung ist, wenn der Versicherte durch die Zuzahlung bzw. Eigenleistung unzumutbar belastet wird. Diese unzumutbare Belastung liegt zum Beispiel dann vor, wenn der Versicherte finanzielle Hilfe zum Lebensunterhalt aus der Arbeitslosen- oder Sozialhilfe erhält. Weiterhin wenn das Familieneinkommen bestimmte Einkommensgrenzen nicht erreicht.   In der privaten Krankenversicherung gibt es keine Härtefallregelung.
         
    Härtefallregelung - Teilweise Befreiung
    Die Krankenkasse hat die, dem Versicherten während eines Kalenderjahres, entstehenden notwendigen Fahrkosten und Zuzahlungen zu übernehmen, sowie sie die Belastungsgrenze übersteigen. Die Belastungsgrenze beträgt 2% der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt. Die Belastungsgrenzen verringern sich noch um Familienabschläge.   In der privaten Krankenversicherung gibt es keine Härtefallregelung.
         
    Härtefallregelung für Chronisch Kranke
    Versicherte, die wegen derselben Krankheit in Dauerbehandlung sind und mindestens ein Jahr lang Zuzahlungen von mindestens 1% des Bruttoeinkommens aufbringen mussten, brauchen für die weitere Dauer dieser Behandlung keine Zuzahlungen mehr zu leisten. Die weitere Dauer ist der Krankenkasse jeweils spätestens vor Ablauf des zweiten Kalenderjahres nachzuweisen. Zur Prüfung dieses Sachverhaltes kann der Medizinische Dienst der Krankenkassen eingeschaltet werden. Die Belastungsgrenzen verringern sich noch um Familienabschläge. Auf jeden Fall sollte man alle Belege über Zuzahlungen im Laufe eines Kalenderjahres sammeln. Am Ende des Jahres reicht man diese Belege bei seiner Krankenkasse ein und es wird geprüft welcher Betrag erstattet wird.   In der privaten Krankenversicherung gibt es keine Härtefallregelung.
         
    Härtefallregelung für Zahnersatz
    Die Krankenkasse hat bei der Versorgung mit Zahnersatz den von den Versicherten zu tragenden Kostenanteil zu übernehmen, wenn der Anteil das Dreifache der Differenz zwischen den monatlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt und der zur vollständigen Befreiung maßgebenden Einnahmegrenze übersteigt.   In der privaten Krankenversicherung gibt es keine Härtefallregelung.
         
    Häusliche Krankenpflege
    Versicherte erhalten in ihrem Haushalt oder ihrer Familie neben der ärztlichen Behandlung häusliche Pflege durch geeignete Pflegekräfte. Voraussetzung ist, dass Krankenhausbehandlung geboten, aber nicht ausführbar ist oder sie durch die häusliche Krankenpflege vermieden oder verkürzt wird. Dieser Anspruch besteht bis zu vier Wochen je Krankheitsfall. In begründeten Ausnahmefällen kann die Krankenkasse einen längeren Zeitraum bewilligen.
 

In der häuslichen Krankenpflege unterscheidet man zwischen

  • der Behandlungspflege und
  • der Grundpflege

Der Anspruch auf häusliche Krankenpflege besteht nur, soweit eine im Haushalt lebende Person den Kranken in dem erforderlichen Umfang nicht pflegen und versorgen kann. Kann die Krankenkasse keine Kraft für die häusliche Krankenpflege stellen oder besteht Grund davon abzusehen, sind den Versicherten die Kosten für eine selbstbeschaffte Kraft in angemessener Höhe zu erstatten.

  Die häusliche Krankenpflege wird in der Regel im tariflichen Umfang erstattet.
         
    Die Behandlungspflege
    Die Behandlungspflege umfasst den festgesetzten Richtlinien entsprechende Leistungen. Diese Leistungen sind zur Sicherung des Zieles der ärztlichen Behandlung verordnungsfähig.   Die Behandlungspflege wird in der Regel im tariflichen Versicherungsumfang erstattet
         
    Die Grundpflege
    Die Grundpflege ist nur dann verordnungsfähig, wenn dadurch eine stationäre Krankenhausbehandlung vermieden oder verkürzt wird.   Die Grundpflege unterliegt in der Regel nicht der Erstattungspflicht.
         
    Haushaltshilfe
    Haushaltshilfe erhalten Versicherte, wenn ihnen wegen einer stationären Krankenhausbehandlung, einer Vorsorgeleistung oder einer Rehabilitationsmaßnahme die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist und keine andere im Haushalt lebende Person diesen weiterführen kann. Ferner muss im Haushalt ein Kind unter 12 Jahren oder ein behindertes und auf Hilfe angewiesenes Kind leben.

Als Haushaltshilfe wird von der Krankenkasse eine Kraft bestellt. Ist dies nicht möglich und wird die Haushaltshilfe durch eine selbstbeschaffte Kraft durchgeführt, so sind die Kosten in angemessener Höhe zu erstatten. Für Verwandte und Verschwägerte bis zum zweiten Grad werden jedoch nur die erforderlichen Fahrkosten und der Verdienstausfall übernommen, wenn sie in einem angemessenen Verhältnis zu den sonst entstehenden Kosten stehen.

Für sonstige Personen werden die nachgewiesenen Kosten bis zu einem täglichen Höchstbetrag von 2.5% der monatlichen Bezugsgröße erstattet. Mit diesen Beträgen sind alle anfallenden Aufwendungen inkl. etwaiger Fahrkosten abgegolten.

  In der privaten Krankenversicherung ist eine Erstattung der Kosten für evtl. Hauhaltshilfen nicht vorgesehen.
         
    Heilmittel
    Die gesetzlich Versicherten haben einen Anspruch auf die Versorgung mit Heilmitteln. Dazu gehören zum Beispiel Massagen, Bäder, Krankengymnastik, Sprachtherapie und Ergotherapie.

Alle Versicherten, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, müssen eine Zuzahlung von 15 % der Kosten leisten, 85 % der notwendigen Kosten werden von den Krankenkassen übernommen.

  Für Heilmittel gilt dass sie ärztlich verordnet und medizinisch notwendig sein müssen, Je nach Tarif werden die Kosten voll erstattet mit einer evtl. Selbstbeteiligung.
         
    Hilfsmittel
    Die Versorgung mit Hilfsmitteln umfasst z.B. Brillen, Hörgeräte orthopädische Schuhe, Gehräder und Krankenfahrstühle, soweit sie im Einzelfall erforderlich sind.

Bei ärztlich verordneten Hilfsmitteln werden die Anschaffungskosten in Höhe des Vertragspreises bzw. des jeweils geltenden Festbetrages übernommen. Zu den Kosten von Bandagen, Einlagen und Hilfsmitteln zur Kompressionstherapie müssen Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, eine Zuzahlung in Höhe von 20% leisten. Unter Umständen können bestimmt Hilfsmitten auch leihweise zur Verfügung gestellt werden.

Bei orthopädische Schuhen wird in der Regel eine Zuzahlung in Höhe der Kosten für Konfektionsschuhe verlangt.

Welche Hilfsmittel genau zu Lasten der Krankenkassen verordnet werden können, sind im Hilfsmittelverzeichnis aufgeführt.

  Hilfsmittel müssen ärztlich verordnet und medizinisch notwendig sein.

Hilfsmittel werden den tariflichen Bedingungen entsprechend erstattet mit einer evtl. Selbstbeteiligung. Vor dem Bezug von Hilfsmitteln sollte der Versicherer eine schriftliche Leistungszusage geben.

Hilfsmittel können vom Versicherer auch leihweise zur Verfügung gestellt werden.

Die erstattungsfähigen Hilfsmittel gehen sind in den jeweiligen Tarifen der Versicherers aufgeführt.

         
    Kiefer und Zähne
    Zahnbehandlungen werden von den Kassen ganz übernommen.

Bei Kronen oder Zahnersatz werden von den Kassen mindestens 50 % der Kosten übernommen. Als Bonus für eigene Bemühungen zur Gesunderhaltung der Zähne (Zahnvorsorge) kann sich der allgemeine Zuschuss zum Zahnersatz auf 60% in besonderen Fällen auf 65% erhöhen. Für die Versorgung von Zahnersatz erhält man von seinem Zahnarzt einen kostenfreien, die gesamte Behandlung umfassenden Heil- und Kostenplan, der vor Behandlungsbeginn von der Krankenkasse genehmigt werden muss.

Kiefernorthopädische Eingriffe bei Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahre werden zu 80% von den Kassen getragen. Für das zweite und jedes weitere versicherte Kind erhöht sich die Kostenübernahme auf 90%.

  Zahnbehandlung und Zahnersatz werden je nach Tarif zu 5o%, 60% oder bis zu 100% übernommen.

Für Zahnbehandlung können Tarife zwischen 80% und 100% Erstattung abgeschlossen werden.

Bei den Kosten für Zahnersatz können Tarife zwischen 50% und 90% Erstattung abgeschlossen werden. Für Zahnersatz und Kronen sind eventuelle Wartezeiten einzuhalten. Ebenso kann die Erstattung auf Höchstbeträge, sogenannte Zahnstaffeln und Kalenderjahr vertraglich festgelegt sein.

         
    Krankengeld
    Der gesetzlich Krankenversicherte hat 6 Wochen Anspruch auf Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber, ab dem 43. Tag erfolgt die Zahlung von Krankengeld über die Krankenkasse. Das Krankengeld wird wegen derselben Krankheit längstens für 78 Wochen innerhalb von je 3 Jahren gezahlt. Das Krankengeld beträgt 70% des erzielten regelmäßigen Arbeitsentgelts und Arbeitseinkommens, soweit es der Beitragsberechnung unterliegt.
Das Krankengeld kann nicht höher ausfallen wie der festgesetzte kalendertägliche Höchstbetrag.
  Der privat versicherte Arbeitnehmer hat 6 Wochen Anspruch auf Lohnfortzahlung durch seinen Arbeitgeber.

Um auch über den 43. Tag hinaus sein Einkommen zu sichern, kann der Privatversicherte eine Krankentagegeldversicherung über eine Höhe seines Nettoverdiensten abschließen.

         
    Krankenhaus
    Eine Krankenhausbehandlung kann

    vollstationär,
    teilstationär, ambulant oder
    vor- und nachstationär

in einem zugelassenen Krankenhaus durchgeführt werden. Entsprechend dem Versorgungsauftrag erbringt das Krankenhaus die Leistungen, die für die medizinische Versorgung notwendig sind. Dazu gehören neben der notwendigen ärztlichen Behandlung und Krankenpflege auch die Versorgung mit Arzneien, Heil- und Hilfs- mitteln, sowie die Unterkunft und die Verpflegung.

Die Unterbringung erfolgt in der Regel im Mehrbettzimmer und die Behandlung durch einen beliebigen Arzt. Es ist in der Regel das nächstgelegene Krankenhaus aufzusuchen. Versicherte die das 18. Lebensjahr vollendet haben, müssen für 14 Tage pro Kalenderjahr eine tägliche Zuzahlung leisten.
 

Die Zuzahlungen entfallen in Härtefällen, bei Entbindungen, für ambulante bzw. teilstationäre Behandlungen, wenn Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten behandelt werden müssen.

  Der stationäre Tarif erstattet alle Kosten, die durch ärztliche Behandlung, Unterkunft und Pflege im Krankenhaus entstehen.

Über den abgeschlossenen Tarif entscheidet sich ob man eine Unterbringung auf einer Privatstation, im Ein- oder Zweibettzimmer mit Chefarztbehandlung wünscht. Es ist ebenso eine Absicherung im Mehrbettzimmer mit Behandlung durch den Stationsarzt möglich.

Einige Tarife sehen auch die Möglichkeit Mehrbettzimmer und Chefarztbehandlung vor. Bei medizinisch notwendiger stationärer Heilbehandlung hat der Privatversicherte die freie Wahl unter allen öffentlichen und privaten Krankenhäusern.

         
    Kur
    Versichte haben die Möglichkeit über die Krankenkassen Kuren zu beantragen. Ein ärztliches Attest muss die medizinische Notwendigkeit feststellen. Der medizinische Dienst der Krankenkassen muss die Notwendigkeit der Kur feststellen.

Kuren sollen für längstens 3 Wochen genehmigt werden, eine Verlängerung ist möglich, wenn dies aus gesundheitlichen Gründen dringend erforderlich ist.

Kuren können ambulant oder stationär durchgeführt werden.

Bei der ambulanten Kur übernehmen die Krankenkassen die Kosten für die kurärztliche Behandlung sowie für die Kurmittel Für die Unterkunft und die Verpflegung erhält der Versicherte einen täglichen Zuschuss. Zuzahlungen, die für Heilmittel vorgeschrieben sind, muss der Versicherte leisten.

Bei der stationären Kur, kann die Krankenkasse die Behandlung mit Unterbringung und Verpflegung in einer Vorsorgeeinrichtung erbringen. Hierbei wird ein Eigenanteil fällig.
Die Kur muss von der Krankenkasse bewilligt sein. Eine Kur kann alle 4 Jahre beantragt werden, eine zeitlich frühere Maßnahme ist aus gesundheitlichen Gründen möglich.

  Kuren werden von den Rentenversicherungsträgern genehmigt und bezahlt. Wer jedoch nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung ist, der kann Leistungen für Kuren über einen privaten Tarif absichern. Je nach Gesellschaft werden Behandlungskosten in Kurorten nicht erstattet. (Kurortklausel) Wenn der Tarif der Gesellschaft die Erstattung in Kurorten vorsieht, so werden die Behandlungskosten im tariflichen Umfang erstattet.

Die Kosten für Unterkunft und Verpflegung müssen selbst getragen werden.

         
    Psychotherapie
    Gesetzlich Krankenversicherte haben einen Anspruch auf die Leistungen der Psychotherapie, soweit und solange diese Behandlung medizinisch notwendig ist. Zugrunde gelegt werden hierbei die Psychotherapie-Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen.   Die Leistungen für die Psychotherapie sind entsprechend den Tarifen der einzelnen Versicherungsunternehmen unterschiedlich.

Auch innerhalb eines Krankenversicherers können die Leistungsaussagen je nach Tarifwahl variieren. So leisten einige Unternehmen bzw. Tarife bei psychotherapeutischen Behandlungen ohne Begrenzung auf die Anzahl von Sitzungen ohne dass sich der Versicherungsnehmer an den Kosten beteiligen muss. psychotherapeutische Behandlungen, so dass der Versicherungsnehmer einen erheblichen Anteil der Kosten tragen muss.

Ebenfalls machen einige Unternehmen die Erstattung der Kosten von einem bestimmten Prüfungsverfahren abhängig.

         
    Schwangerschaft
    Schwangere bleiben in der GKV beitragsfrei solange das Erziehungs- gezahlt wird. Danach sind sie in der Regel über die Familienversicherung krankenversichert.   Während der Schwangerschaft und im Erziehungsurlaub müssen die Beiträge weiter bezahlt werden.
         
    Sterbegeld
    Beim Tod eines Versicherten zahlt die Krankenkasse einen Zuschuss zu den Bestattungskosten. Voraussetzung, der Versicherte war am 01.01.1989 gesetzlich versichert. Für nach diesem Zeitpunkt Versicherte wird kein Sterbegeld bezahlt.   In der Privat Krankenversicherung ist kein Sterbegeld vorgesehen. Es kann über eine private Lebensversicherung abgedeckt werden.
         
    Verbandmittel
    Bei ärztlich verordneten Verbandmitteln ist eine Zuzahlung je Mittel vorgesehen.
 
  Es gibt keine Einschränkungen bei der Verordnung von Verband- mitteln. Der Kunde muss die verordneten Verbandmittel im voraus bezahlen und erhält das Geld auf Antrag von der Krankenversicherung erstattet.
         
    Krankenschutz im Ausland
    Ein Krankenversicherungsschutz besteht nur in den Ländern, mit denen ein Sozialversicherungsabkommen geschlossen wurde.

Es werden jedoch nur die Kosten erstattet, die bei einer Behandlung in Deutschland entstanden wären und dürfen für längstens 6 Wochen pro Kalenderjahr übernommen werden.

  Die private Krankenversicherung bietet einen europaweiten Schutz Dieser Schutz kann durch Vereinbarung mit dem Versicherer auf außereuropäische Länder ausgedehnt werden.

 

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