Private
oder gesetzliche Krankenkasse?
Vorteile der privaten Krankenversicherung ( PKV )
zum Vergleich >
|
| |
|
Der
älteste Zweig der Sozialversicherung in Deutschland ist die
Krankenversicherung. In den über 400 verschiedenen gesetzlichen
Krankenversicherungen sind ca. 90% der Bevölkerung entweder
pflichtversichert oder wenn das Jahreseinkommen über der
Beitragsbemessungsgrenze liegt, freiwillig versichert.
Die
gesetzliche Krankenversicherung ist in folgende Krankenkassen Arten
gegliedert:
Allgemeine Ortskrankenkassen
Betriebskrankenkassen
Innungskrankenkassen
die See Krankenkassen
Landwirtschaftliche Krankenkassen
Die Bundesknappschaft als Träger der knappschaftlichen
Krankenversicherung
Ersatzkassen
Zwischen den einzelnen Krankenkassen besteht ein Wahlrecht. Die
Zugehörigkeit zu der gewählten Kasse ist auf mindestens 18 Monate
festgelegt.
Einen
Ausschluss aus der gesetzlichen Krankenversicherung, aus
medizinischen oder finanziellen Gründen, gibt es nicht, solange die
gesetzlichen Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft erfüllt sind.
Alle
Mitglieder einer gesetzlichen Kasse bilden eine Solidargemeinschaft.
Das Alter, das Geschlecht oder etwaige Vorerkrankungen haben keinen
Einfluss auf die Beitragshöhe oder auf die Leistungen.
Über
den Hausarzt hat der Versicherte die Möglichkeit seinen Facharzt
oder das Krankenhaus frei zu wählen.
Die
Behandlung erfolgt nach dem jeweiligen anerkannten Stand der
medizinischen Wissenschaft. In der gesetzlichen Krankenversicherung
sind vom Gesetzgeber Kostenbeteiligungen vorgesehen. |
|
Berufstätige, deren monatliches Bruttoeinkommen die
Beitragsbemessungsgrenze übersteigt, haben die Möglichkeit, von der
gesetzlichen in eine private Krankenversicherung zu wechseln.
Die
privaten Krankenversicherer bieten über ihre vielseitigen
Tarifvarianten einen auf seine persönlichen Bedürfnisse
zugeschnittenen Versicherungsschutz.
Der
Beitrag für den Versicherten errechnet sich aus dem Eintrittsalter, dem Geschlecht und dem aktuellen Gesundheitszustand.
Mit
der Antragsstellung müssen alle Fragen zum Gesundheitszu- stand und
allen Vorerkrankungen wahrheitsgemäß beantwortet werden. Bei
schwerwiegenden Vorerkrankungen, kann es von Seiten des Versicherers
zu Leistungsausschlüssen oder Risikozuschlägen führen.
Der
Versicherte hat in jedem Fall die freie Arzt- und Krankenhauswahl.
Je nach abgeschlossenem Tarif, sind Selbstbehalte möglich. Hohe
Selbstbehalte verringern, keine Selbstbehalte erhöhen die
monatlichen Beiträge. |
| |
|
|
|
|
| |
|
Wahlrecht |
| |
|
Der
gesetzlich Krankenversicherte hat die freie Wahl in einer der
gesetzlichen Krankenkassen Mitglied zu werden. Die Mitgliedschaft
ist auf mindestens 18 Monate festgeschrieben.
Da die
Kassen noch unterschiedliche Beitragssätze haben, kann sich ein
Wechsel unter Umständen finanziell lohnen. |
|
Der
Privatversicherte hat die Möglichkeit unter allen privaten
Krankenkassen auszuwählen und die für sich günstigste und
leistungsstärkste Krankenversicherung auszuwählen.
Beeinträchtigt wird das Wahlrecht jedoch dadurch, dass bei einem
Wechsel eine erneute Gesundheitsprüfung durchgeführt wird und ggf.
Risikozuschläge erhoben werden oder es zu Leistungsausschlüssen
kommen kann. |
| |
|
|
|
|
| |
|
Beiträge |
| |
|
Die
Beitragssätze der verschiedenen Krankenkassenarten sind noch sehr
unterschiedlich. Die Beitragssätze beziehen sich auf den
Bruttomonatsverdienst, bis zur Höhe der Beitragsbemessungsgrenze,
wobei die Hälfte des Beitrags vom Arbeitgeber und die andere Hälfte
vom Arbeitnehmer getragen wird. Nichtberufstätige Familienangehörige
wie Ehefrau oder Kinder, sind beitragsfrei mitversichert.
Die
Beitragsbemessungsgrenze wird jedes Jahr neu festgelegt und gilt
sowohl für die alten als auch für die neuen Bundesländer.
Bezugsgrößen
Freiwillig Versicherte in der GKV haben gegen ihren Arbeitgeber
Anspruch auf einen Beitragszuschuss .Dieser Zuschuss beläuft sich
auf die Hälfte des Beitrags, der bei Versicherungspflicht zur
jeweiligen Krankenkasse zu bezahlen wäre. Der Anspruch ist
allerdings auf die Hälfte des Beitrags begrenzt, der tatsächlich zu
zahlen ist. |
|
Die
Beitragsberechnung erfolgt grundsätzlich nach dem Eintritts- alter,
dem Geschlecht und dem aktuellen Gesundheitszustand.
Es
gilt zu beachten, dass für jedes Familienmitglied ein eigener
Versicherungsvertrag abzuschließen ist. Bei schwerwiegenden
Vorerkrankungen kann es von Seiten des Versicherers zu
Leistungsausschlüssen oder Risikozuschlägen führen.
Jeder, der ab dem 01.01.2000 eine private Krankenversicherung
abschließt, muss einen Zuschlag von 10 % auf bestimmte Tarife
bezahlen. Dieser Zuschlag wird für die Beitragsentlastung im
Rentenalter angespart.
Der
privat versicherte Arbeitnehmer hat gegen seinen Arbeitgeber einen
Anspruch auf einen Zuschuss zu den Krankenversicherungs- beiträgen.
Für seine Berechnung wird der durchschnittliche allgemeine
Beitragssatz zugrunde gelegt. Für das Jahr 2003 sind bundesweit
13,5% zu berücksichtigen, wobei als Beitragsbemessungsgrundlage die
monatliche Beitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherung
anzusetzen ist. Demzufolge beträgt der Arbeitgeberzuschuss für
Privatversicherte für das Jahr 2003
€ 241,50 bundeseinheitlich. |
| |
|
|
|
|
| |
|
Wartezeiten |
| |
|
Grundsätzlich haben alle Arbeitnehmer vom ersten Tag der
Mitgliedschaft den vollen Versicherungsschutz. |
|
Der
Versicherungsschutz beginnt mit dem im Versicherungsschein
bezeichneten Zeitpunkt. Die allgemeine Wartezeit beträgt 3 Monate.
Sie kann aufgrund einer ärztlichen Untersuchung erlassen werden, die
Wartezeit entfällt bei einem Unfall.
Bei
einem nahtlosen Wechsel von der GKV in die PKV kann die in der GKV
zurückgelegte Versicherungszeit auf die Wartezeit angerechnet
werden.
Die
besondere Wartezeit für z. B. Entbindung Psychotherapie,
Zahnbehandlung, Zahnersatz und Kiefernorthopädie beträgt in der
Regel 8 Monate. |
| |
|
|
|
|
| |
|
Kündigung |
| |
|
Ein
Krankenkassenwechsel ist mit einer Kündigungsfrist von 2Monaten zum
Monatsende jederzeit möglich. Bei einem Wechsel muss sich der
gesetzlich Krankenversicherte jedoch für 18 Monate an die neue
Krankenkasse binden.
Ein
Sonderkündigungsrecht, unter Einhaltung der 2-monatigen
Kündigungsfrist, besteht zum Beispiel bei einer Beitragserhöhung.
|
|
Der
Versicherungsnehmer kann den Vertrag in der Regel mit einer
Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Ende eines jeden
Versicherungsjahres kündigen, frühestens aber zum Ablauf einer
vereinbarten Vertragslaufzeit.
Wird
der Versicherungsnehmer wieder krankenversicherungspflichtig, so
kann er den Vertrag zum Eintritt der Versicherungspflicht kündigen.
Erhöht der Versicherer die Beiträge oder vermindert er die
Leistungen, so kann der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monats
nach Zugang der Änderungsmitteilung, zum Zeitpunkt des
Wirksamwerdens der Änderung, kündigen. |
| |
|
|
|
|
| |
|
Arzt |
| |
|
Die
ärztliche Behandlung als Leistung der gesetzlichen
Krankenversicherung umfasst die Tätigkeit des Arztes, die zur
von
Krankheiten nach den Regeln der ärztlichen Kunst ausreichend und
zweckmäßig ist. Der Versicherte hat die freie Wahl unter allen
niedergelassenen Kassenärzten. |
|
Der
versicherten Person steht die Wahl unter den niedergelassenen und
approbierten Ärzten frei. |
| |
|
|
|
|
| |
|
Arzneien |
| |
|
Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung haben einen
Anspruch auf Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln.
Ist
für ein Arzneimittel ein Festbetrag bestimmt, trägt die Krankenkasse
die Kosten bis zur Höhe dieses Festbetrages. Die Zuzahlung richtet
sich nach der verordneten Packungsgröße.
Nicht verordnet werden dürfen Arzneimittel gegen
Erkältungskrankheiten, Reisekrankheiten, Abführmittel sowie Mund-
und Rachentherapeutika. |
|
Es gibt
keine Einschränkungen bei der Verordnung von Medikamenten. Der Kunde
muss die verordneten Medikamente im voraus bezahlen und rechnet
diese später mit der PKV ab. Die Erstattung beträgt in der Regel
100% der Kosten. |
| |
|
|
|
|
| |
|
Brillen und Kontaktlinsen |
| |
|
Die
Kosten für ein Brillengestell werden von den Kassen nicht
übernommen.
Das
gilt auch für evtl. anfallende Reparaturen des Brillengestells. Die
Kosten für die Brillengläser werden durch die Krankenkassen in
einfacher Qualität bis zur Höhe der vertraglich vereinbarten
Festbeträge übernommen. Werden zusätzliche Leistungen wie Tönung
oder Endspiegelung gewünscht, muss diese Differenz vom Versicherten
getragen werden.
Sollten aus medizinischer Sicht Kontaktlinsen erforderlich sein, so
werden die Kosten in Höhe der Festbeträge übernommen. Liegt kein
medizinischer Grund vor und wählt der Versicherte statt einer Brille
Kontaktlinsen, so zahlt die Krankenkasse als Zuschuss den Betrag,
den sie für eine erforderliche Brille aufzuwenden hätte.
|
|
Je nach
Tarif werden Brillengestelle individuell bezuschusst. Der Betrag
liegt in der Regel zwischen 50,00 € und 150,00 €. Brillengläser und
Kontaktlinsen werden nur bei medizinischer Notwendigkeit im Rahmen
des vereinbarten Tarifs erstattet. |
| |
|
|
|
|
| |
|
|
|
|
| |
|
Empfängnisverhütung |
| |
|
Versicherte haben Anspruch auf, ärztliche Beratung über Fragen der
Empfängnisregelung, auf die erforderlichen Untersuchungen und die
Verordnung von empfängnisregelnden Mitteln. Versicherte bis zum
vollendeten 20. Lebensjahr haben Anspruch auf Versorgung mit
empfängnisverhütenden Mitteln, soweit sie ärztlich verordnet werden
und somit medizinisch notwendig sind.
Soweit die Versicherten das 18. Lebensjahr vollendet haben und kein
Härtefall vorliegt, ist die Zuzahlung wie bei Arzneimitteln
anzuwenden. |
|
Für die
Empfängnisverhütung ist keine Kostenerstattung vorgesehen.
|
| |
|
|
|
|
| |
|
Fahrkosten - Krankentransporte |
| |
|
Für
Krankentransporte die medizinisch notwendig erscheinen, sowie für
Rettungsfahrten, muss ein Eigenanteil je einfache Fahrt selbst
getragen werden.
|
|
Die
Kosten für medizinisch notwendige Krankentransporte bzw.
Rettungsfahrten werden in der Regel voll erstattet. |
| |
|
|
|
|
| |
|
Familienversicherung |
| |
|
In der
Familienversicherung werden neben dem Ehegatten und den leiblichen
Kindern auch Stiefkinder, Enkelkinder und Pflegekinder erfasst.
Die
Familienangehörigen müssen ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthalt im Inland haben.
Die
Angehörigen dürfen nicht selbst versichert sein, sie dürfen nicht
versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sein.
Die
eigene Familienversicherung besteht nur dann, wenn der Angehörige
kein Gesamteinkommen hat, das einen bestimmten, regelmäßigen,
monatlichen Betrag übersteigt.
Für
Kinder besteht Anspruch auf die Familienversicherung
-
bis zum vollendeten 18.Lebensjahr,
- bis zum 23. Lebensjahr, wenn keine Erwerbstätigkeit ausgeübt
wird,
- bis zum 25, Lebensjahr bei Schul- oder Berufsausbildung,
- der Anspruch verlängert sich um die Zeit des gesetzlichen
Wehr- und Zivildienstes.
|
|
Die
private Krankenversicherung kennt keine Familienversicherung. Hier
ist für jedes Familienmitglied, also auch für minderjährige Kinder,
ein eigenständiger Versicherungsvertrag abzuschließen. |
| |
|
|
|
|
| |
|
Früherkennung von Krankheiten - Allgemeine
Gesundheitsuntersuchung |
| |
|
Versicherte die das 35. Lebensjahr vollendet haben, haben jedes Jahr
Anspruch auf eine ärztliche Gesundheitsuntersuchung zur
Früherkennung von Krankheiten, insbesondere zur Früherkennung von
Herz-, Kreislauf- und Nierenerkrankungen sowie der Zuckerkrankheit.
|
|
Die
Kostenerstattung für Untersuchungen zur Früherkennung von
Krankheiten werden unterschiedlich erstattet. In der Regel sind die
Vorsorgeuntersuchungen wie in der gesetzlichen Krankenversicherung
vorgesehen, jedoch ohne Altersbeschränkung. Zusätzlich sind je nach
Unternehmen und Tarif regelmäßige Check Up`s erstattungsfähig.
|
| |
|
|
|
|
| |
|
Früherkennung von Krankheiten - Krebsfrüherkennungsuntersuchung |
| |
|
Versicherte haben einmal jährlich Anspruch auf eine Untersuchung zur
Früherkennung von Krebskrankheiten
Frauen: Zur Früherkennung von Gebärmutterhals- und Brustkrebs ab
Beginn des 20. Lebensjahres, ab dem 30. Lebensjahr Untersuchung der
Brust und der Haut, ab dem 45. Lebensjahr zusätzlich Untersuchung
des Dickdarms.
Männer: Diese Maßnahmen umfassen ab Beginn des 45. Lebensjahres die
Früherkennung von Krebserkrankungen des Dickdarms, der Prostata, des
äußeren Genitals und der Haut. |
|
Die
Kostenerstattung für Untersuchungen zur Früherkennung von
Krankheiten werden unterschiedlich erstattet.
In
der Regel sind die Vorsorgeuntersuchungen wie in der gesetzlichen
Krankenversicherung vorgesehen, jedoch ohne Altersbeschränkung.
Zusätzlich sind je nach Unternehmen und Tarif regelmäßige Check Up`s
erstattungsfähig. |
| |
|
|
|
|
| |
|
Härtefälle |
| |
|
Die
Versicherten der gesetzlichen Krankenkassen müssen zahlreiche
Zuzahlungen und Eigenbeteiligungen erbringen, wenn sie Leistungen
beanspruchen. Hiervon können die Versicherten entweder vollständig
oder teilweise befreit werden. |
|
In der
privaten Krankenversicherung gibt es keine Härtefallregelung.
|
| |
|
|
|
|
| |
|
Härtefallregelung - Vollständige Befreiung |
| |
|
Eine
vollständige Befreiung ist möglich von der Zuzahlung zu Arznei-,
Verband-, Heil- und Hilfsmitteln sowie zu stationären Vorsorge- und
Rehabilitationsleistungen, zum Zahnersatz sowie von der
Eigenleistung zu Fahrkosten. Voraussetzung für die Befreiung ist,
wenn der Versicherte durch die Zuzahlung bzw. Eigenleistung
unzumutbar belastet wird. Diese unzumutbare Belastung liegt zum
Beispiel dann vor, wenn der Versicherte finanzielle Hilfe zum
Lebensunterhalt aus der Arbeitslosen- oder Sozialhilfe erhält.
Weiterhin wenn das Familieneinkommen bestimmte Einkommensgrenzen
nicht erreicht. |
|
In der
privaten Krankenversicherung gibt es keine Härtefallregelung.
|
| |
|
|
|
|
| |
|
Härtefallregelung - Teilweise Befreiung |
| |
|
Die
Krankenkasse hat die, dem Versicherten während eines Kalenderjahres,
entstehenden notwendigen Fahrkosten und Zuzahlungen zu übernehmen,
sowie sie die Belastungsgrenze übersteigen. Die Belastungsgrenze
beträgt 2% der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt. Die
Belastungsgrenzen verringern sich noch um Familienabschläge.
|
|
In der
privaten Krankenversicherung gibt es keine Härtefallregelung.
|
| |
|
|
|
|
| |
|
Härtefallregelung für Chronisch Kranke |
| |
|
Versicherte, die wegen derselben Krankheit in Dauerbehandlung sind
und mindestens ein Jahr lang Zuzahlungen von mindestens 1% des
Bruttoeinkommens aufbringen mussten, brauchen für die weitere Dauer
dieser Behandlung keine Zuzahlungen mehr zu leisten. Die weitere
Dauer ist der Krankenkasse jeweils spätestens vor Ablauf des zweiten
Kalenderjahres nachzuweisen. Zur Prüfung dieses Sachverhaltes kann
der Medizinische Dienst der Krankenkassen eingeschaltet werden. Die
Belastungsgrenzen verringern sich noch um Familienabschläge. Auf
jeden Fall sollte man alle Belege über Zuzahlungen im Laufe eines
Kalenderjahres sammeln. Am Ende des Jahres reicht man diese Belege
bei seiner Krankenkasse ein und es wird geprüft welcher Betrag
erstattet wird. |
|
In der
privaten Krankenversicherung gibt es keine Härtefallregelung.
|
| |
|
|
|
|
| |
|
Härtefallregelung für Zahnersatz |
| |
|
Die
Krankenkasse hat bei der Versorgung mit Zahnersatz den von den
Versicherten zu tragenden Kostenanteil zu übernehmen, wenn der
Anteil das Dreifache der Differenz zwischen den monatlichen
Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt und der zur vollständigen
Befreiung maßgebenden Einnahmegrenze übersteigt. |
|
In der
privaten Krankenversicherung gibt es keine Härtefallregelung.
|
| |
|
|
|
|
| |
|
Häusliche Krankenpflege |
| |
|
Versicherte erhalten in ihrem Haushalt oder ihrer Familie neben der
ärztlichen Behandlung häusliche Pflege durch geeignete Pflegekräfte.
Voraussetzung ist, dass Krankenhausbehandlung geboten, aber nicht
ausführbar ist oder sie durch die häusliche Krankenpflege vermieden
oder verkürzt wird. Dieser Anspruch besteht bis zu vier Wochen je
Krankheitsfall. In begründeten Ausnahmefällen kann die Krankenkasse
einen längeren Zeitraum bewilligen.
In
der häuslichen Krankenpflege unterscheidet man zwischen
- der Behandlungspflege und
- der Grundpflege
Der
Anspruch auf häusliche Krankenpflege besteht nur, soweit eine im
Haushalt lebende Person den Kranken in dem erforderlichen Umfang
nicht pflegen und versorgen kann. Kann die Krankenkasse keine Kraft
für die häusliche Krankenpflege stellen oder besteht Grund davon
abzusehen, sind den Versicherten die Kosten für eine
selbstbeschaffte Kraft in angemessener Höhe zu erstatten.
|
|
Die
häusliche Krankenpflege wird in der Regel im tariflichen Umfang
erstattet. |
| |
|
|
|
|
| |
|
Die Behandlungspflege |
| |
|
Die
Behandlungspflege umfasst den festgesetzten Richtlinien
entsprechende Leistungen. Diese Leistungen sind zur Sicherung des
Zieles der ärztlichen Behandlung verordnungsfähig. |
|
Die
Behandlungspflege wird in der Regel im tariflichen
Versicherungsumfang erstattet |
| |
|
|
|
|
| |
|
Die Grundpflege |
| |
|
Die
Grundpflege ist nur dann verordnungsfähig, wenn dadurch eine
stationäre Krankenhausbehandlung vermieden oder verkürzt wird. |
|
Die
Grundpflege unterliegt in der Regel nicht der Erstattungspflicht. |
| |
|
|
|
|
| |
|
Haushaltshilfe |
| |
|
Haushaltshilfe erhalten Versicherte, wenn ihnen wegen einer
stationären Krankenhausbehandlung, einer Vorsorgeleistung oder einer
Rehabilitationsmaßnahme die Weiterführung des Haushalts nicht
möglich ist und keine andere im Haushalt lebende Person diesen
weiterführen kann. Ferner muss im Haushalt ein Kind unter 12 Jahren
oder ein behindertes und auf Hilfe angewiesenes Kind leben.
Als
Haushaltshilfe wird von der Krankenkasse eine Kraft bestellt. Ist
dies nicht möglich und wird die Haushaltshilfe durch eine
selbstbeschaffte Kraft durchgeführt, so sind die Kosten in
angemessener Höhe zu erstatten. Für Verwandte und Verschwägerte bis
zum zweiten Grad werden jedoch nur die erforderlichen Fahrkosten und
der Verdienstausfall übernommen, wenn sie in einem angemessenen
Verhältnis zu den sonst entstehenden Kosten stehen.
Für
sonstige Personen werden die nachgewiesenen Kosten bis zu einem
täglichen Höchstbetrag von 2.5% der monatlichen Bezugsgröße
erstattet. Mit diesen Beträgen sind alle anfallenden Aufwendungen
inkl. etwaiger Fahrkosten abgegolten. |
|
In der
privaten Krankenversicherung ist eine Erstattung der Kosten für
evtl. Hauhaltshilfen nicht vorgesehen. |
| |
|
|
|
|
| |
|
Heilmittel |
| |
|
Die
gesetzlich Versicherten haben einen Anspruch auf die Versorgung mit
Heilmitteln. Dazu gehören zum Beispiel Massagen, Bäder,
Krankengymnastik, Sprachtherapie und Ergotherapie.
Alle
Versicherten, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, müssen eine
Zuzahlung von 15 % der Kosten leisten, 85 % der notwendigen Kosten
werden von den Krankenkassen übernommen. |
|
Für
Heilmittel gilt dass sie ärztlich verordnet und medizinisch
notwendig sein müssen, Je nach Tarif werden die Kosten voll
erstattet mit einer evtl. Selbstbeteiligung. |
| |
|
|
|
|
| |
|
Hilfsmittel |
| |
|
Die
Versorgung mit Hilfsmitteln umfasst z.B. Brillen, Hörgeräte
orthopädische Schuhe, Gehräder und Krankenfahrstühle, soweit sie im
Einzelfall erforderlich sind.
Bei
ärztlich verordneten Hilfsmitteln werden die Anschaffungskosten in
Höhe des Vertragspreises bzw. des jeweils geltenden Festbetrages
übernommen. Zu den Kosten von Bandagen, Einlagen und Hilfsmitteln
zur Kompressionstherapie müssen Versicherte, die das 18. Lebensjahr
vollendet haben, eine Zuzahlung in Höhe von 20% leisten. Unter
Umständen können bestimmt Hilfsmitten auch leihweise zur Verfügung
gestellt werden.
Bei
orthopädische Schuhen wird in der Regel eine Zuzahlung in Höhe der
Kosten für Konfektionsschuhe verlangt.
Welche Hilfsmittel genau zu Lasten der Krankenkassen verordnet
werden können, sind im Hilfsmittelverzeichnis aufgeführt.
|
|
Hilfsmittel müssen ärztlich verordnet und medizinisch notwendig
sein.
Hilfsmittel werden den tariflichen Bedingungen entsprechend
erstattet mit einer evtl. Selbstbeteiligung. Vor dem Bezug von
Hilfsmitteln sollte der Versicherer eine schriftliche
Leistungszusage geben.
Hilfsmittel können vom Versicherer auch leihweise zur Verfügung
gestellt werden.
Die
erstattungsfähigen Hilfsmittel gehen sind in den jeweiligen Tarifen
der Versicherers aufgeführt. |
| |
|
|
|
|
| |
|
Kiefer und Zähne |
| |
|
Zahnbehandlungen werden von den Kassen ganz übernommen.
Bei
Kronen oder Zahnersatz werden von den Kassen mindestens 50 % der
Kosten übernommen. Als Bonus für eigene Bemühungen zur
Gesunderhaltung der Zähne (Zahnvorsorge) kann sich der allgemeine
Zuschuss zum Zahnersatz auf 60% in besonderen Fällen auf 65%
erhöhen. Für die Versorgung von Zahnersatz erhält man von seinem
Zahnarzt einen kostenfreien, die gesamte Behandlung umfassenden
Heil- und Kostenplan, der vor Behandlungsbeginn von der Krankenkasse
genehmigt werden muss.
Kiefernorthopädische Eingriffe bei Kindern und Jugendlichen unter 18
Jahre werden zu 80% von den Kassen getragen. Für das zweite und
jedes weitere versicherte Kind erhöht sich die Kostenübernahme auf
90%. |
|
Zahnbehandlung und Zahnersatz werden je nach Tarif zu 5o%, 60% oder
bis zu 100% übernommen.
Für
Zahnbehandlung können Tarife zwischen 80% und 100% Erstattung
abgeschlossen werden.
Bei
den Kosten für Zahnersatz können Tarife zwischen 50% und 90%
Erstattung abgeschlossen werden. Für Zahnersatz und Kronen sind
eventuelle Wartezeiten einzuhalten. Ebenso kann die Erstattung auf
Höchstbeträge, sogenannte Zahnstaffeln und Kalenderjahr vertraglich
festgelegt sein. |
| |
|
|
|
|
| |
|
Krankengeld |
| |
|
Der
gesetzlich Krankenversicherte hat 6 Wochen Anspruch auf
Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber, ab dem 43. Tag erfolgt die
Zahlung von Krankengeld über die Krankenkasse. Das Krankengeld wird
wegen derselben Krankheit längstens für 78 Wochen innerhalb von je 3
Jahren gezahlt. Das Krankengeld beträgt 70% des erzielten
regelmäßigen Arbeitsentgelts und Arbeitseinkommens, soweit es der
Beitragsberechnung unterliegt.
Das Krankengeld kann nicht höher ausfallen wie der festgesetzte
kalendertägliche Höchstbetrag. |
|
Der
privat versicherte Arbeitnehmer hat 6 Wochen Anspruch auf
Lohnfortzahlung durch seinen Arbeitgeber.
Um auch
über den 43. Tag hinaus sein Einkommen zu sichern, kann der
Privatversicherte eine Krankentagegeldversicherung über eine Höhe
seines Nettoverdiensten abschließen. |
| |
|
|
|
|
| |
|
Krankenhaus |
| |
|
Eine
Krankenhausbehandlung kann
vollstationär,
teilstationär, ambulant oder
vor- und nachstationär
in
einem zugelassenen Krankenhaus durchgeführt werden. Entsprechend dem
Versorgungsauftrag erbringt das Krankenhaus die Leistungen, die für
die medizinische Versorgung notwendig sind. Dazu gehören neben der
notwendigen ärztlichen Behandlung und Krankenpflege auch die
Versorgung mit Arzneien, Heil- und Hilfs- mitteln, sowie die
Unterkunft und die Verpflegung.
Die
Unterbringung erfolgt in der Regel im Mehrbettzimmer und die
Behandlung durch einen beliebigen Arzt. Es ist in der Regel das
nächstgelegene Krankenhaus aufzusuchen. Versicherte die das 18.
Lebensjahr vollendet haben, müssen für 14 Tage pro Kalenderjahr eine
tägliche Zuzahlung leisten.
Die
Zuzahlungen entfallen in Härtefällen, bei Entbindungen, für
ambulante bzw. teilstationäre Behandlungen, wenn Arbeitsunfälle oder
Berufskrankheiten behandelt werden müssen. |
|
Der
stationäre Tarif erstattet alle Kosten, die durch ärztliche
Behandlung, Unterkunft und Pflege im Krankenhaus entstehen.
Über
den abgeschlossenen Tarif entscheidet sich ob man eine Unterbringung
auf einer Privatstation, im Ein- oder Zweibettzimmer mit
Chefarztbehandlung wünscht. Es ist ebenso eine Absicherung im
Mehrbettzimmer mit Behandlung durch den Stationsarzt möglich.
Einige Tarife sehen auch die Möglichkeit Mehrbettzimmer und
Chefarztbehandlung vor. Bei medizinisch notwendiger stationärer
Heilbehandlung hat der Privatversicherte die freie Wahl unter allen
öffentlichen und privaten Krankenhäusern. |
| |
|
|
|
|
| |
|
Kur |
| |
|
Versichte haben die Möglichkeit über die Krankenkassen Kuren zu
beantragen. Ein ärztliches Attest muss die medizinische
Notwendigkeit feststellen. Der medizinische Dienst der Krankenkassen
muss die Notwendigkeit der Kur feststellen.
Kuren
sollen für längstens 3 Wochen genehmigt werden, eine Verlängerung
ist möglich, wenn dies aus gesundheitlichen Gründen dringend
erforderlich ist.
Kuren
können ambulant oder stationär durchgeführt werden.
Bei
der ambulanten Kur übernehmen die Krankenkassen die Kosten für die
kurärztliche Behandlung sowie für die Kurmittel Für die Unterkunft
und die Verpflegung erhält der Versicherte einen täglichen Zuschuss.
Zuzahlungen, die für Heilmittel vorgeschrieben sind, muss der
Versicherte leisten.
Bei
der stationären Kur, kann die Krankenkasse die Behandlung mit
Unterbringung und Verpflegung in einer Vorsorgeeinrichtung
erbringen. Hierbei wird ein Eigenanteil fällig.
Die Kur muss von der Krankenkasse bewilligt sein. Eine Kur kann alle
4 Jahre beantragt werden, eine zeitlich frühere Maßnahme ist aus
gesundheitlichen Gründen möglich. |
|
Kuren
werden von den Rentenversicherungsträgern genehmigt und bezahlt. Wer
jedoch nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung ist, der kann
Leistungen für Kuren über einen privaten Tarif absichern. Je nach
Gesellschaft werden Behandlungskosten in Kurorten nicht erstattet.
(Kurortklausel) Wenn der Tarif der Gesellschaft die Erstattung in
Kurorten vorsieht, so werden die Behandlungskosten im tariflichen
Umfang erstattet.
Die
Kosten für Unterkunft und Verpflegung müssen selbst getragen werden.
|
| |
|
|
|
|
| |
|
Psychotherapie |
| |
|
Gesetzlich Krankenversicherte haben einen Anspruch auf die
Leistungen der Psychotherapie, soweit und solange diese Behandlung
medizinisch notwendig ist. Zugrunde gelegt werden hierbei die
Psychotherapie-Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und
Krankenkassen. |
|
Die
Leistungen für die Psychotherapie sind entsprechend den Tarifen der
einzelnen Versicherungsunternehmen unterschiedlich.
Auch
innerhalb eines Krankenversicherers können die Leistungsaussagen je
nach Tarifwahl variieren. So leisten einige Unternehmen bzw. Tarife
bei psychotherapeutischen Behandlungen ohne Begrenzung auf die
Anzahl von Sitzungen ohne dass sich der Versicherungsnehmer an den
Kosten beteiligen muss. psychotherapeutische Behandlungen, so dass
der Versicherungsnehmer einen erheblichen Anteil der Kosten tragen
muss.
Ebenfalls machen einige Unternehmen die Erstattung der Kosten von
einem bestimmten Prüfungsverfahren abhängig. |
| |
|
|
|
|
| |
|
Schwangerschaft |
| |
|
Schwangere bleiben in der GKV beitragsfrei solange das Erziehungs-
gezahlt wird. Danach sind sie in der Regel über die
Familienversicherung krankenversichert. |
|
Während
der Schwangerschaft und im Erziehungsurlaub müssen die Beiträge
weiter bezahlt werden. |
| |
|
|
|
|
| |
|
Sterbegeld |
| |
|
Beim Tod
eines Versicherten zahlt die Krankenkasse einen Zuschuss zu den
Bestattungskosten. Voraussetzung, der Versicherte war am 01.01.1989
gesetzlich versichert. Für nach diesem Zeitpunkt Versicherte wird
kein Sterbegeld bezahlt. |
|
In der
Privat Krankenversicherung ist kein Sterbegeld vorgesehen. Es kann
über eine private Lebensversicherung abgedeckt werden. |
| |
|
|
|
|
| |
|
Verbandmittel |
| |
|
Bei
ärztlich verordneten Verbandmitteln ist eine Zuzahlung je Mittel
vorgesehen.
|
|
Es gibt
keine Einschränkungen bei der Verordnung von Verband- mitteln. Der
Kunde muss die verordneten Verbandmittel im voraus bezahlen und
erhält das Geld auf Antrag von der Krankenversicherung erstattet.
|
| |
|
|
|
|
| |
|
Krankenschutz im Ausland |
| |
|
Ein
Krankenversicherungsschutz besteht nur in den Ländern, mit denen ein
Sozialversicherungsabkommen geschlossen wurde.
Es
werden jedoch nur die Kosten erstattet, die bei einer Behandlung in
Deutschland entstanden wären und dürfen für längstens 6 Wochen pro
Kalenderjahr übernommen werden. |
|
Die
private Krankenversicherung bietet einen europaweiten Schutz Dieser
Schutz kann durch Vereinbarung mit dem Versicherer auf
außereuropäische Länder ausgedehnt werden. |